ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Mascheroder Sand + Kies GmbH


§ 1 Anwendungsbereich

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Mascheroder Sand + Kies GmbH. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 

Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Individuelle Vereinbarungen insbesondere spezielle Eigenschaftszusicherungen, sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt worden sind. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels E-Mail oder Telefax.

Angebote über Aufträge, deren Ausführung eine Genehmigung voraussetzen, insbesondere Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 70 StVZO, gelten unter dem Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde.

 

§ 3 Mitwirkung und Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit der An- und Abfahrtswege sowie Arbeitsplätze, die alle so beschaffen sein müssen, dass sie ein unbehindertes Befahren und einen ungehinderten Einsatz unserer Fahrzeuge und Geräte ermöglichen. 

Die Wegstrecken und die Arbeitsplätze müssen im Hinblick auf die Achsdrücke der Fahrzeuge und Geräte genügend befestigt sein. Es obliegt dem Auftraggeber, voranstehende Voraussetzungen zu gewährleisten und bei Unklarheiten rechtzeitig auf eine Klärung und Gewährleistung einzelner Voraussetzungen mit uns hinzuwirken.

Vor der Inbetrieb- bzw. Ingebrauchnahme von Mietgeräten hat der Auftraggeber (Mieter) die Geräte auf Beschädigungen hin zu prüfen und uns etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls haftet der Auftraggeber (Mieter) für sämtliche von uns nach Rückgabe der Geräte festgestellten Schäden.
Mietgeräte (Bsp. Baufahrzeuge bzw. -maschinen) sind sorgfältig zu behandeln und in gesäubertem Zustand zurückzugeben. Ansonsten trägt sämtliche von uns für eine Reinigung aufzuwendenden Kosten der Auftraggeber (Mieter).

Bei Anlieferung von Containern hat der Auftraggeber für deren korrekte Platzierung durch uns Sorge zu tragen, bei persönlicher Verhinderung zum Anlieferungstermin ggf. durch einen hinreichend informierten und zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigten Stellvertreter. Die Kosten für jede nicht vereinbarte, gesondert erforderlich werdende Umsetzung des Containers trägt der Besteller. Eine nicht vorab mit uns abgestimmte Umsetzung des Containers durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte ist untersagt. Bei Verstößen gegen dieses Verbot haftet der Auftraggeber für sämtliche hierdurch insbesondere an den Containern verursachte Schäden.

Der Auftraggeber haftet für die Beachtung der vereinbarten Beladung von uns gestellter Container hinsichtlich der höchst zulässigen Füllmenge und der Qualität der Abfallstoffe. Bei Überschreitung der zulässigen Füllmenge („Überladung“ des Containers) oder Abweichungen von der mit uns vereinbarten Art der Abfälle sind wir dazu berechtigt, bei Überladung zudem verpflichtet, die Abholung des Containers bis zur Beseitigung des Hindernisses zu verweigern. 

Soweit für die fachgerechte Entsorgung anderer als der ursprünglich vereinbarten Abfallstoffe höhere Entsorgungskosten anfallen, trägt diese der Auftraggeber. 

Die Mascheroder Sand + Kies GmbH ist im Hinblick darauf dazu berechtigt, die Abholung des Containers bis zur Zahlung eines angemessenen Abschlags auf die Entsorgungskosten zu verweigern.

Vor der Ausführung von Erdarbeiten hat uns der Auftraggeber einen aktuellen Leitungsplan der zu bearbeitenden Flächen zur Verfügung zu stellen. Für sämtliche durch Ausführung der Erdarbeiten verursachte Schäden an im Boden verlegten Leitungen haftet der Auftraggeber, wenn und soweit der von ihm geschuldeten Leitungsplan die Lage der Leitungen nicht oder nicht hinreichend genau dokumentierte.

Bei Anlieferung von Baustoffen durch uns hat der Besteller sie hinsichtlich ihrer Qualität und Quantität zu prüfen und uns etwaige Abweichungen oder sonstige offenkundige Mängel sofort, ansonsten unverzüglich nach deren Bekanntwerden, anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Prüfung und ggf. Nacherfüllung zu geben.

Gibt der Auftraggeber uns Maße und Gewichte auf, ist uns deren Verwendung ohne weitere Nachprüfung gestattet.

Bei Verstößen gegen voranstehende Pflichten haftet der Auftraggeber für alle hieraus resultierenden Schäden. Entsprechendes gilt bei fehlerhaften Angaben des Auftraggebers, der im Streitfall die Beweislast dafür trägt, korrekte Angaben insbesondere zu Maßen, Gewichten, Bodenverhältnissen oder der Position von Leitungen im Boden gemacht zu haben.

 

§ 4 Preise

Unsere Preise für Lieferungen frei Baustelle gelten unter der Voraussetzung voller Ausnutzung der Ladekapazitäten und zügiger Entladung. Bei Nichtauslastung der Ladekapazität und/oder Überschreitung zügiger Entladungszeiten trägt der Käufer die zusätzlichen Transportkosten.

Für die Anlieferung durch LKW ist eine Zufahrtsstraße Voraussetzung, die mit einem LKW von bis zu 40 t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch anstehenden anfallenden Mehrkosten zu tragen.

Nebenkosten (Kanal-, Ladestraßen-, Straßenbenutzungsgebühren, Ufer-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben etc.) trägt der Käufer.

Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise bei zwischenzeitlicher Erhöhung der Transportkosten oder der Herstellungskosten entsprechend zu erhöhen.

 

§ 5 Zahlungen, Aufrechnung, Abtretungsverbot

Unsere Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Skontoabzüge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Der Auftraggeber kommt auch ohne gesonderte Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet.

Die Entgegennahme von Wechseln, zu der wir nicht verpflichtet sind, geschieht erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

Stellt sich heraus, dass die wirtschaftliche Lage des Käufers so kritisch geworden ist, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht der Käufer werde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, können wir nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns nicht bestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.

 

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, spätestens mit dem Verlassen der Verladestelle.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dasselbe gilt bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. In diesem Falle sind wir berechtigt, Lagergeld in angemessener Höhe zu verlangen.

Die Lieferung gilt als erfüllt bei LKW-Verladung mit Abfahrt des Fahrzeuges von der Verladestelle, bei Lieferung „frei Baustelle“ mit Ankunft des Fahrzeuges auf der Baustelle.

 

§ 7 Vertragsstörungen bei Lieferung, Lieferzeit und höherer Gewalt

Wir behalten uns vor, Teillieferungen vorzunehmen. Teillieferungen sind zulässig und selbstständig abrechenbar, insofern dies für den Kunden zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.

Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten und/oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

Sollten wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sein, weil unsere Lieferanten ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, sind wir dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn wir mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten haben. In einem solchen Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Etwaige, bereits erfolgte Zahlungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.

Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt einen ungestörten Arbeitsprozess, ungehinderte Versandmöglichkeiten und verkehrsdienliches Wetter voraus. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Aufruhr, Brand, Überschwemmungen, Hoch- oder Niedrigwasser, Streik, Aussperrungen, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen jeder Art, verspätete oder ungenügende Gestellung von Transportmitteln, Verkehrsstörungen und ähnliches, geben uns das Recht, entsprechende Verlängerungen der Lieferzeit zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, soweit die Lieferung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

 

§ 8 Abnahme

Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten Teilmengen verpflichtet.

Bei Verletzung der Abrufpflicht durch die Käufer oder bei Versandverzögerung auf seinen Wunsch sind wir unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes berechtigt, vom Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

Bei berechtigter Verweigerung der Abnahme ist der Käufer verpflichtet, uns sofort von seiner Weigerung in Kenntnis zu setzen, damit wir über den weiteren Verbleib der Lieferung entscheiden können.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er uns hiermit den Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Voraus ab.

Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer, tritt uns der Käufer hiermit den Anteil seiner im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im Voraus in der Höhe ab, welche dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.

Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind, nehmen wir die Abtretung hiermit an. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir zur direkten Abrechnung mit den Vertragspartnern bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, uns auf Verlangen die für eine solche Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen, seinen Vertragspartnern die Abtretung anzuzeigen und bei diesen auf eine direkte Abrechnung mit uns hinzuwirken.

Der Kunde ist, sofern er Händler ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Sämtliche aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug befindet. Er ist dann verpflichtet, Namen, Anschrift und Forderungshöhe aller Personen mitzuteilen, an welche die Vorbehaltsware durch ihn veräußert wurde. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Solange der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet, werden wir die Abtretung nicht offenlegen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder bei Insolvenzantragstellung - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen in unserem Auftrag als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

 

§ 10 Gewährleistung 

Mangel hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich und unter genauer Bezeichnung anzuzeigen.

Bei Fehlern der Sache steht dem Käufer lediglich ein Anspruch auf Ersatzlieferung einer fehlerfreien Sache zu. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Käufer nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.

Bei Fehlern einer zugesicherten Eigenschaft steht dem Käufer bei ordnungsgemäßer Mängelrüge ein Schadensersatzanspruch im Umfang unserer Zusicherungen zu.

Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit, d.h. mit eventuellen Schwankungen, denen die Branche-Produkte naturgemäß unterliegen. Muster stellen immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar.

Als Qualitätsgarantie und für alle Kontrolluntersuchungen gelten nur die nach DIN bestehenden Mindestanforderungen und Toleranzen für die jeweils benannte oder analoge Materialqualität. 

Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel nach Eingang der Waren, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen anzuzeigen. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. Sofern auf der Baustelle kein Personal zur Übernahme oder Einweisung anwesend ist, wird die Entladung durch unseren Fahrer vorgenommen. Beanstandungen, die sich aus dieser Situation ergeben, gehen nicht zu unseren Lasten.

 

§ 11 Haftungsausschluss

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 

Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, die Pflichtverletzung beruht auf der Verletzung von Kardinalspflichten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Produkthaftung. 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

 

§ 12 Gerichtsstandsvereinbarung und anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen der Parteien gilt, sofern der andere Teil kein Verbraucher ist, als Gerichtsstand der der Hauptniederlassung der Mascheroder Sand + Kies GmbH Braunschweig, als vereinbart.

Auf die vertraglichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht bzw. CISG), Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien unter Wahrung des Vertragszweckes diejenige wirksamen und durchführbare Regelungen treffen, deren Wirkungen dem beabsichtigten Vertragszweck möglichst nahekommen, welchen die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt auch für die Ausfüllung von Vertragslücken.

 

 

Klassische Ansicht